Angesichts der Corona-Krise haben sich Bund und Länder auf drastische Maßnahmen geeinigt, um zwischenmenschliche Kontakte zu redizieren. Doch welche Möglichkeit haben Patienten, wenn ein Hilfsmittel und somit auch ein Rezept benötigt wird? Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) hat Empfehlungen formuliert, um die Versorgung mit Hilfsmitteln in dieser außergewöhnlichen Situation zu erleichtern und aufrechtzuerhalten.
Die wichtigsten Änderungen im Überblick:
- Rezepte für Erstversorgung können bis zum 30.06.2020 nachgereicht werden
- Rezeptgültigkeit: 28 Tage Frist wurde ausgesetzt
- Verzicht auf Folgeverordnung bei zum Verbrauch bestimmten Hilfsmitteln wie Inkontinenzhilfen oder Stomaartikel
- Versand per Post bei nicht zwingend anpassungsbedürftigen Hilfsmitteln möglich
- Beratungen, Einweisungen in den Gebrauch von Hilfsmitteln per Telefon, E-Mail, Video oder andere digitalen Medien möglich
- Patienten müssen nicht mehr persönlich vor Ort unterschreiben
Rezepte für Erstversorgung können bis zum 30.06.2020 nachgereicht werden - Eine nicht aufschiebbare (Erst-)Versorgungen kann im Ermessen des Leistungserbringers (Sanitätshaus) auch ohne das Vorliegen eines ärztlichen Rezeptes begonnen werden. Jedoch gilt: Nach wie vor muss ein Arzt über eine Notwendigkeit der Versorgung mit einem Hilfsmittel entscheiden. Ein Rezept für diese Versorgung kann nachgereicht werden.
Wir bieten unseren Kunden zusätzlich die Möglichkeit ihr Rezept ganz bequem vorab online an uns zu versenden oder sich einen kostenlosen Freiumschlag auszudrucken.
Rezeptgültigkeit: 28 Tage Frist wurde ausgesetzt - Rezepte für Versorgungen bleiben länger gültig, wenn diese wegen der Corona-Krise verschoben oder auf einen späteren Termin gelegt werden müssen. Dies gilt für Verordnungen, die bis zum 30.06.2020 ausgestellt wurden.
Verzicht auf Folgeverordnung bei zum Verbrauch bestimmten Hilfsmitteln wie Inkontinenzhilfen oder Stomaartikel - Bei zum Verbrauch bestimmten Hilfsmitteln, z.B. Inkontinenzhilfen oder Stoma-Artikeln wird derzeit gar kein Rezept benotigt. Wichtig: Die Erstversorgung muss von der Krankenkasse genehmigt worden sein.
Versand per Post bei nicht zwingend anpassungsbedürftigen Hilfsmitteln möglich - Ist eine Anpassung des Hilfsmittels vor Ort nicht zwingend nötig, so kann dieses auch per Post an den Patienten versendet werden.
Beratungen, Einweisungen in den Gebrauch von Hilfsmitteln per Telefon, E-Mail, Video oder andere digitalen Medien möglich - Soweit auf Grund der Art des Hilfsmittels vertretbar, kann eine Beratung sowie Einweisung in den Gebrauch der Hilfsmittel bis zum 30.06.2020 telefonisch, per E-Mail, Video oder auf anderem digitalem Weg erfolgen.
Patienten müssen nicht mehr persönlich vor Ort unterschreiben - Auf die Unterschriften durch die Versicherten auf Empfangsbestätigung, Beratungsdokumentation, Lieferschein etc. kann bei Versorgungen ohne oder mit persönlichem Kontakt verzichtet werden. Der Leistungserbringer (Sanitätshausmitarbeiter) unterzeichnet anstatt und macht deutlich, dass die Unterzeichnung durch ihn aufgrund der Corona-Pandemie notwendig war. Bei der Empfangsbestätigung versendeter Hilfsmittel, kann auch die zustellende Person (Paketbote) unterzeichnen.
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Quelle: Empfehlungendes GKV-Spitzenverbandes zur Sicherung der Hilfsmittelversorgung während der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV2 (Stand 08.04.2020)
